Statuten

 

Stand Generalversammlung 2012

Gründungsversammlung vom 13. April 1978

 

Art. 1

Unter dem Namen Feuerwehrverein Döttingen-Klingnau-Koblenz hat sich mit Sitz in Klingnau ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB gebildet.

 

Art. 2

Vereinszweck. Der FVDKK ergänzt das Feuerwehrkommando wie folgt:

  • Pflege und Verwaltung der ausgedienten und dem Vorstand des Geindeverbandes dem Verein zugewiesenen Geräte und Geschenke.
  • Organisation von ausserdienstlichen der Kameradschaft dienenden Anlässen
  • Führen einer Vereinskasse für die ausserdienstlichen Tätigkeiten

 

Art. 3

Die finaziellen Mittel bestehen aus:

  • Den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe jeweils an der GV festgelegt wird
  • Freiwillige Zuwendungen und allfällige Extrabeiträge

 

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5

Einmal im Jahr findet die ordentliche Generalversammlung bis zum 31. März des folgenden Jahres statt. Wenn es der Vorstand als nötig erachtet oder dies von 1/5 der Mitglieder verlangt wird, wird eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einladung der Generalversammlung erfolgt 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden.

 

Art. 6

Die GV entscheidet über alle Fragen, deren Behandlung nicht ausdrücklich dem Vorstand überwiesen ist. An der GV hat der Vorstand den Tätigkeitsbericht und die Rechnung für das abgelaufene Vereinsjahr abzulegen, sowie alle zwei Jahre die Wahlen vorzunehmen.

 

Art. 7

Bei der Beschlussfassung an der GV gilt, ausgenommen die besonderen Bestimmungen in Art. 13 und 14, das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 8

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitglieder. Präsident, Aktuar und Kassier werden durch die Versammlung gewält. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

 

Art. 9

Die Vorstandsitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, wenn es sie Geschäfte oder zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden zweifach.

 

Art. 10

Der Vorstand hat die GV-Beschlüsse zu vollziehen und durch seine Tätigkeit die Vereinsinteressen zu wahren. Er vertritt den Verein nach aussen, zusammen mit dem Feuerwehrkommando. Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift.

 

Art. 11

Die GV wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und die Geschäftsführung des Kassiers zu überwachen. Nicht wählbar sind Mitglieder, die mit einem Vorstandsmitglied verwandt sind. Sie haben an der GV den Revisorenbericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

Art. 12

Mitglied des Vereins kann werden, wer sich in irgendeiner Form für die Belange der Feuerwehr eingesetzt hat. Die aktiven Feuerwehrleute sind automatisch Vereinsmitglieder. Jene die aus dem aktiven Dienst austreten, können beim Verein verbleiben. Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Mitteilung bis zur ordentlichen GV erfolgen. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der GV erfolgen. Verdienstvolle Mitglieder können durch Beschluss der GV zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese bezahlen keine Beiträge.

 

Art. 13

Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur gültig beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitgleider an der betreffenden GV anwesend, und 80% der Anwesenden einem solchen Antrag zugestimmt haben. Ist an der betreffenden GV nicht die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend, muss der Vorstand zu einer zweiten GV ordentlich einladen. An dieser zweiten GV kann jedoch das einfache Mehr der Anwesenden entscheiden.

 

Art. 14

Die vorliegenden Statuten sind mit der Annahme anlässlich der Gründungsversammlung vom 13. April 1978 in Kraft getreten. Eine Änderung der Satuten kann jederzeit erfolgen. Änderungsanträge sind vom Vorstand vorgängig zu behandeln.

 

Änderung durch GV vom 9. Februar 1987 gemäss GV Ptotokoll genehmigt

Änderung deurch GV vom 27. Februar 2004 gemäss GV Protokoll genehmigt

Änderung durch GV vom 24. Februar 2012 gemäss GV Protokoll genehmigt.

 

Der Präsident

Ueli Dräger

 

Der Aktuar

Niklaus von Flüe